Landgericht Hamburg bezeichnet Kapital-Lebensversicherung als "Legaler Betrug"
Kapital-Lebensversicherungen "LEGALER BETRUG" (AZ 74 047/83)
Der Bund der Versicherten (BdV) hatte im Jahre 1982 zusammen mit der Verbraucherzentrale Hamburg eine Broschüre mit dem Titel "Versicherung - ja, aber..." herausgegeben hatte, in der zu lesen war:
"Die Lebensversicherung zur Altersversorgung ist ein "LEGALER BETRUG". Diese Kapital-Lebensversicherung ist zu neunzig Prozent überhaupt keine Versicherung, sondern ein langfristiger Sparvertrag mit einer Rendite, die oft unter der Inflationsrate liegt und dann gleich Null ist. Mit den Geldern, die Lebensversicherte langfristig hingeben, verschaffen sich die Unternehmen aber inflationssichere Kapitalanlagen mit hohen Wertsteigerungen, an denen die Versicherten nur selten beteiligt werden. Und der Staat verschafft sich hier billige langfristige Kredite, so dass man Beiträge für Kapital-Lebensversicherungen in vielen Fällen auch als "Steuer für Dumme" bezeichnen kann, die man hier mit angeblichen Steuervorteilen (die kaum zum Tragen kommen) zur langfristigen Geldhingabe verführt. Millionen Bundesbürger haben durch den Abschluss falscher Kapital-Lebensversicherungen Zigmilliarden Mark verloren - vor allem beim vorzeitigen Aussteigen aus diesen Verträgen und die dann meist sehr geringe Beitragsrückzahlung Gewinner sind Staat und Lebensversicherungsunternehmen, die hier Hand in Hand arbeiten."
Der Verband der Lebensversicherungsunternehmen, an derart massive und öffentliche Kritik nicht gewöhnt, wollte diesen Vorwurf natürlich nicht auf sich sitzen lassen. Er klagte gegen den Bund der Versicherten auf Unterlassung dieser "verletzenden Äußerungen". Die Klage wurde im Juni 1983 durch Urteil des Landgerichts Hamburg abgewiesen. Die Branche legte aus optischen Gründen Berufung ein, zog diese aber in der Erkenntnis, dass sie diesen Prozess nicht gewinnen konnte, gleich wieder zurück.
Das Landgericht Hamburg führte in seiner Urteilsbegründung aus:
"Die streitige Äußerung dient der Aufklärung der Verbraucher über das Wesen der Lebensversicherung zur Altersversorgung. Durch die Einstufung dieser Versicherung als "LEGALER BETRUG" wird von dem Abschluss solcher Verträge abgeraten. Es ist ein öffentliches Interesse daran vorhanden, dass potentielle Versicherungsnehmer über die verschiedenen Möglichkeiten, das Todesfallrisiko zu versichern, aufgeklärt werden. Angesichts dessen, dass in der Werbung des Klägers und seiner Mitgliedsunternehmen die Lebensversicherung zur Altersversorgung im Vordergrund steht, besteht ein Aufklärungsbedürfnis über die Versicherungsart Risikolebensversicherung. Die Aussagen in der Broschüre zum Thema Risiko-Lebensversicherung und Lebensversicherung zur Altersversorgung ergeben, dass hier ein Vergleich zwischen diesen Versicherungsarten vorgenommen und im Interesse der Verbraucher - als für diese günstiger - der Abschluss von Risiko-Lebensversicherungen empfohlen wird."
BGH-Urteil 09.05.2001: Klauseln zum Abschluss und Beendigung von Lebensversicherungen werden für unwirksam erklärt (AZ: IV ZR 121/00 und 138/99)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrere seit 1995 verwendete Klauseln über Abschluss und Beendigung von Lebensversicherungen für unwirksam erklärt. In den Bestimmungen geht es um die Kosten eines Neuvertrags, den Rückkaufswert der Versicherung und die Folgen der Beitragsfreistellung. Für den Kunden sei nicht hinreichend erkennbar, welche wirtschaftlichen Nachteile ihm mit der Unterschrift unter den Vertrag oder bei einer Kündigung drohten, heißt es in dem am 09.05.2001 verkündeten Urteil. Zum selben Ergebnis kamen die Richter bei den Rückkaufswerten. Zwar könne der Kunde anhand einer Tabelle "mit Schwierigkeiten entnehmen", dass er zum Beispiel bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekomme, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren seien. Dies genüge jedoch nicht den Anforderungen, die an die Klarheit von Versicherungsbedingungen zu stellen seien.
Kritik vom Bund der Versicherten:
Damit bekam der Bund der Versicherten (BdV) mit Klagen gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG und die Nürnberger Lebensversicherung AG jedoch nur teilweise recht. Denn ohne Erfolg blieb nämlich die Rüge des Bund der Versicherten, dass die Regeln zur Überschussbeteiligung ebenfalls undurchsichtig und daher unwirksam seien.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte in der Vorinstanz im Jahr 1999 die gleiche Auffassung vertreten. Selbst mit anwaltlichem Rat werde es dem Kunden nicht gelingen einen Überschussmaßstab auch nur annähernd verlässlich zu ermitteln. Nach den Worten des BGH genügt der Hinweis, dass der Überschuss unterschiedlich hoch ausfallen könne. Zu weiteren Erläuterungen sei die Versicherung nicht verpflichtet zumal sie auf die zugrunde liegenden Gesetze hingewiesen habe.
BVerfG-Urteil 26.07.2005: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe stuft die Geschäftspraxis der Lebensversicherer als verfassungswidrig ein
Am 26.07.2005 hat das Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 1 BvR 782/94 und 957/96 nach nunmehr 10 Jahren Verhandlungsdauer entschieden (wir fragen uns, was da wohl so lange gedauert hat?)
Die verurteilten Lebensversicherungsunternehmen haben in der Vergangenheit erhebliche stille Reserven aufgebaut. Dies erfolgte z.B. durch Abschreibungen auf verschiedene - aus Kundengeldern erworbene - Vermögensgegenstände wie Immobilien und Aktien. Ohne für die Versicherungsnehmer erkennbare nachvollziehbare Gründe haben die Versicherungsunternehmen dann alle Versicherungsverträge mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen (ohne die Versicherten zu fragen). Den Versicherten wurde dann auch der "wirtschaftliche Gegenwert" Ihrer Ansprüche mitgegeben - die stillen Reserven verblieben aber bei dem jeweiligen Versicherer - allein beim Deutschen Herold sollen nach Ausführungen des Gerichtes die unterschlagenen Gelder mindestens 350 Millionen DM betragen haben - und das alles mit staatlicher Genehmigung?
Das Bundesverfassungsgericht kommt dann richtigerweise zu dem Schluss, dass diese Praxis verfassungswidrig sei und untersagt den Versicherungsgesellschaften die Fortführung dieser Praxis.
Unverständlicherweise führt das Gericht dann aber aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Kunden noch ein Interesse an der Rückübertragung der in der Vergangenheit unterschlagenen Gelder htten. Im übrigen wäre diese mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, der aufgrund der zu erwartenden Fehlerquoten den Beteiligten nicht zuzumuten sei.
Ein weiteres verfassungsrechtlich zu beanstandendes Problem wurde darin festgestellt, dass so genannte "Querverrechnungen" ebenfalls nicht gesetzlich beschränkt sind. Durch einen schlechten Risikoverlauf, in Form einer unerwartet hohen Sterblichkeitsrate, kann das Betriebsergebnis des Versicherers aus dem Risikoanteil beeinträchtigt werden. Eine Querverrechnung liegt dann vor, wenn durch einen solch schlechten Risikoverlauf "erwirtschaftete" Verluste durch das eigentlich auf den Sparanteil entfallende Ergebnis aufgefüllt werden.
Das bedeutet in einfachen Worten: Bei einem Monatsbeitrag 100,- € entfallen z.B. 15,- € auf den Risikoanteil. Der Rest - der sog. Sparanteil von 85,- € - wird verzinslich angelegt (sonstige Kosten einmal unberücksichtigt). Hat sich die Gesellschaft verkalkuliert und die Risikokosten betragen beispielsweise 30,- €, so wird der "erwirtschaftete" Verlust von 15,- € durch die Querverrechnung aus dem Sparanteil entnommen. In diesem Beispiel werden somit nur 70,- € verzinslich angelegt. Da Ihr eingezahltes Geld nicht treuhänderisch verwaltet wird, müssen Kosten auch nicht eingehalten werden.
Auch hier besteht keine gesetzliche Regelung inwieweit solche Querverrechnungen zulässig sind.
Diese Geschäftspraktik ist mit Sicherheit kein Einzelfall - deshalb schließen wir uns der Meinung des Landgerichts Hamburg an, wonach die Kapitallebensversicherung als "LEGALER BETRUG" bezeichnet werden darf.
Insgesamt ist dieses Urteil aus unserer Sicht ein ganz kleiner Schritt in die richtige Richtung. Zumindest wurde der Gesetzgeber gefordert bis Ende 2007 eine gesetzliche Regelung zu finden, die es den Versicherern unmöglich macht sich derart einfach an den Kundengeldern zu bereichern.
Aus unserer Sicht sind die sich ergebenden Konsequenzen insbesondere in Anbetracht der langen Verhandlungsdauer aber mehr als dürftig - ein wirksamer Anlegerschutz ist damit leider noch immer nicht zustande gekommen.
BGH Urteil 12.10.2005: Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Versicherten - Neuberechnung Rückkaufswert Ihrer Lebensversicherung
Ein weiteres richtungweisendes Urteil in Sachen Anfechtung von Lebensversicherungsverträgen gab es vom Bundesgerichtshof. Dies betrifft alle Lebens- und Rentenversicherungsverträge die zwischen Mitte 1994 und Ende 2001 abgeschlossen wurden.
Der BGH hat im Urteil vom 12.10.2005 entschieden, dass bei diesen Verträgen der Abzug der Abschlusskosten unzulässig, und auch durch den nachträglichen Klauselaustausch nicht zu heilen sei. Also ein voller Erfolg für die Versicherten und ein weiterer Meilenstein im Kampf um die zu Unrecht einbehaltenen Versichertengelder. Die Abschlusskosten sind zumindest anteilig zurückzuerstatten.